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Weiterführende Links:
Immobilie in Konzell kaufen | Immobilienangebote auf immobilo.de
Bauantragsformulare – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de)
Bautätigkeitsstatistik Online (statistik-bw.de)
Wohnraumförderung
Ansprechpartner für die Wohnraumförderung ist das Landratsamt Straubing-Bogen. Informationsmaterial sendet Ihnen das Landratsamt auf Anfrage zu.
Ansprechpartner im Landratsamt Straubing-Bogen (Leutnerstr. 15, 94315 Straubing) sind:
Herr Stefan Schmidberger, Zimmer 222
Telefon 09421/ 973-201
E-Mail: schmidberger.stefan@landkreis-straubing-bogen.deund
Herr Richard Häusler, Zimmer 222
Tel. 09421/973-262
E-mail: haeusler@landkreis-straubing-bogen.deFür technische Fragen ist zuständig:
Frau Gabriele Wolf, Zimmer 224
Tel. 09421/ 973-272
E-mail: wolf.gabriele@landkreis-straubing-bogen.de -
Was spricht für Konzell?
Wir bieten Ihnen…
- eine malerische Landschaft mit einem besonderen Erholungswert und eine hohe Lebensqualität
- ein außerordentlich aktives und vielfältiges Vereinsleben und eine sehr kontaktfreudige Dorfgemeinschaft
- der Donau-Regen-Radweg für Radler, der Goldsteig-Wanderweg, der Jakobsweg und eine Vielzahl weiterer Wandermöglichkeiten
- viele Freizeitmöglichkeiten durch ein eigenens Sportzentrum und die Nähe zu anderen Attraktionen z. B. zum Skigebiet St. Englmar, zur Sommerrodelbahn in Grün, zum Churpfalzpark in Loifling u. V. m..
- eine zentrale Lage zwichen den Städten Straubing, Cham, Regen und Bad Kötzting und ein kurzer Weg zur Bundesstraße 20
- qualifizierte Ausbildungs- und Arbeitsplätze am Ort
- Baugebiete mit lukrativer Familienförderung
- hervorragende Infrastruktur und Grundversorgung
- Grundschule am Ort
- günstige Gebühren in der Kindertagesstätte
- bayerische Kultur und Tradition, die hier gelebt und erlebt werden kann.
…bayerische Gemütlichkeit mit hohem Freizeitwert!
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Vergünstigungen auf den Baulandpreis
Konzeller Familienförderung
Richtlinie der Gemeinde Konzell zur Familienförderung beim Verkauf von Wohnbaugrundstücken
Zweck der Förderung:
Die Gemeinde Konzell will ihre Attraktivität für Familien und solche, die es werden wollen, steigern und bietet daher für diese eine spezielle Förderung. Die Förderung soll dem demographischen Wandel entgegenwirken und den Erhalt der Einrichtungen vor Ort stärken.
Der Familienfreundlichkeit hat sich die Gemeinde Konzell besonders verschrieben. In der Gemeinde stehen die Kindertagesstätte Konzell mit zwei Kindergarten- und einer Krippengruppe/n mit niedrigen Benutzungsgebühren, die Grundschule sowie die Sportanlage und alle Einrichtungen der Nahversorgung zur Verfügung.
Der Gemeinderat hat deshalb am 05.08.2015 nachstehende Richtlinie beschlossen, welche beim Verkauf von gemeindlichen Wohnbaugrundstücken gilt.
Antragsberechtigung (Zuwendungsempfänger):
- Antragsberechtigt ist jede natürliche Person.
- Juristische Personen und Bauträger sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Der Erwerb von privaten Baugrundstücken oder Eigentumswohnungen wird nicht gefördert.
Voraussetzungen:
- Erwerb eines gemeindlichen Baugrundstücks
- Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab Beurkundung
(die Errichtung von Zwei- und Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und überwiegend gewerblichen Gebäuden wird nicht gefördert). - Eigennutzung, d. h. tatsächliche Bewohnung des Objekts mit Hauptwohnsitz ab Einzug (Anmeldedatum)
- Eigennutzung muss mind. die Hälfte der Wohnfläche betragen
- Eine Förderung bei Vermietung des Objekts erfolgt nicht.
- Eine Doppelförderung beim Bau eines weiteren Einfamilienwohnhauses in der Gemeinde erfolgt nicht.
Art und Umfang der Förderung:
- Für jedes Kind, das im Haushalt des Antragsberechtigten seinen Hauptwohnsitz hat wird ein
- einmaliger Zuschuss von 2.500 € gewährt.
- Das Höchstalter des Kindes beim Einzug liegt bei 16 Jahren.
- Die Zuwendung ist befristet auf einen Zeitraum von 10 Jahren ab Anmeldung des Zuwendungsempfängers bei der Gemeinde
- Als Förderobergrenze gelten max. 7.500 € je Zuwendungsempfänger.
- Keine Weitergabe der Förderung bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken, da Gefahr von Spekulationspreisen besteht.
Auszahlung:
- Eine schriftliche Antragsstellung bei der Gemeinde muss erfolgen.
- Der schriftliche Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach dem Einzug (Anmeldedatum) oder nach der Geburt des Kindes bei der Gemeinde einzureichen.
- Soweit der Gemeinde nicht bereits ein Nachweis vorliegt (Anmeldung, Geburtsurkunde) ist dieser parallel mit der Antragsstellung vorzulegen.
- Die Förderung wird von der Gemeinde schriftlich bewilligt.
- Die Auszahlung erfolgt, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, unmittelbar nach der Bewilligung.
Rückzahlungsverpflichtung:
Das geförderte Objekt muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und 10 Jahre vom Antragssteller (Zuwendungsempfänger) und dem/den Kind/ern – soweit sie nicht inzwischen volljährig sind oder sich in auswärtiger Berufsausbildung befinden mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.
Die Gemeinde ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist
- das geförderte Objekt verkauft oder überwiegend vermietet oder
- das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt.
Dasselbe gilt, wenn das/die Kind/er, für welche eine Förderung beantragt wurde, innerhalb von 5 Jahren ab Auszahlung aus der Gemeinde wegziehen.
Rechtsanspruch:
- Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Familienförderung der Gemeinde ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, welche nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.
- Mit Beschluss vom 07. Oktober 2020 wurde der Geltungszeitraum auf die Haushaltsjahre 2021 – 2030, analog zu der am 05.08.2015 beschlossenen Richtlinie erweitert.
Sonderklausel:
- Die Verwaltung entscheidet anhand dieser Richtlinie, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Jeder Antrag wird nochmals gesondert im Gemeinderat behandelt. Sollten Sachverhalte auftreten, die nicht abschließend anhand dieser Richtlinie erklärt werden können, behält sich der Gemeinderat diesbezüglich eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor. In besonderen Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch abweichend von der Richtlinie eine Förderung gewähren.
Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Downloads:
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Ansprechpartner
Unser Bürgermeister Hans Kienberger unterstützt Sie gerne beim Bauplatzkauf.
Für alle Fragen rund um´s Thema freie Grundstücke/Bauland in der Gemeinde Konzell steht Ihnen unser 1. Bürgermeister Herr Hans Kienberger gerne zur Verfügung.
Sein Anliegen ist es, sich persönlich um Bauwerber zu kümmern.
Gerne ist er auch bereit, mit Ihnen einen Ortstermin zu vereinbaren. Denn, wenn man erst einen Bauplatz mit eigenen Augen vor sich gesehen hat, kann man sich erst richtig vorstellen, dort zu bauen und zu leben.
Fragen Sie einfach unverbindlich bei uns an!
Bürgermeister Hans Kienberger
Tel.: 09963 9414-40
Fax: 09963 9414-0
E-Mail: buergermeister@konzell.de
zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt der Gemeinde Konzell:
Frau Carolin Kienberger
Tel.: 09963 9414-34
Fax: 09963 9414-10
E-Mail: carolin.kienberger@konzell.de
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Freie Grundstücke
Ortsteil Konzell – Haid
Grundstück im Mischgebiet (MI)
Im Ortsteil Haid, Nähe Sportplatz ist ein gemeindliches Grundstück frei. Das Grundstück kann sowohl der Wohnbebauung mit Mehrfamilienhäusern, als auch einer Bebauung mit gewerblicher Nutzung dienen.
Haidstraße 3a
Art der Nutzung:
- gewerbliche Nutzung (inkl. Betriebsleiterwohnhaus/-wohnung) oder Mehrfamilienhäuser
- Bebauung mit reinen Einfamilienhäusern unzulässig
Lage: Fl.nr.124/2 /Gemarkung Auggenbach (Haidstraße 3a)
Größe: 1.620 m²
(Grundstück kann auf Wunsch geteilt werden -> Erwerb einer Teilfläche möglich)
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Kooperationsvertrag
Stellungnahme der Gemeinde Konzell bezüglich der Vorlage des Kooperationsvertrages bei der Bundesnetzagentur im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (Breitbandrichtlinie-BbR).
Die Bestätigung ist auf dieser Seite im nachfolgenden Dokument zum Download bereitgestellt.
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Breitbandausbau
Neues Bayerisches Breitband-Förderprogramm
Förderrichtlinie für Hochgeschwindigkeitsnetze ist in Kraft getreten
Am 20. November 2012 hat die Europäische Kommission die Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in Bayern (Breitbandrichtlinie) genehmigt. Die Richtlinie trat nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft. Ziel der Förderung ist der sukzessive Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten im Freistaat Bayern mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s im Downstream und mindestens 2 MBit/s im Upstream (Netze der nächsten Generation, NGA-Netze). Damit sollen die in Gewerbe- und Kumulationsgebieten angesiedelten Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Attraktivität dieser Räume als Wirtschaftsstandort gesteigert werden. Dazu sind aber gemäß der Breitbandrichtlinie die verschiedensten Verfahrensschritte notwendig.
Dabei können von diesem Breitbandausbau nicht nur Unternehmen und Gewerbetreibende, sondern auch weitere Anschlussinhaber wie Privathaushalte,
Heimarbeitsplätze, kommunale Einrichtungen, Schulen, Behörden, usw. profitieren.
Die Gemeinde Konzell hat potentielle Erschließungsgebiete (Kumulationsgebiete, Gewerbegebiete) festgelegt, deren Ausbau aus technischer und wirtschaftlicher Sicht für Netzbetreiber interessant sein könnte. Für diese Erschließungsgebiete muss nun der gewerbliche Bedarf für den Ausbau nachgewiesenen werden. Die geplanten Erschließungsgebiete entnehmen Sie bitte den anliegenden Übersichtskarten.
Für weitere Informationen zum Breitbandausbau steht Ihnen Bürgermeister Hans Kienberger unter der Telefonnummer 09963/9414-40 gerne zur Verfügung.
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Veranstaltungen in der Gemeinde
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Baugebiete
Baugebiet in Konzell