Vergünstigungen auf den Baulandpreis

Konzeller Familienförderung

Richtlinie der Gemeinde Konzell zur Familienförderung beim Verkauf von Wohnbaugrundstücken

Zweck der Förderung:

Die Gemeinde Konzell will ihre Attraktivität für Familien und solche, die es werden wollen, steigern und bietet daher für diese eine spezielle Förderung. Die Förderung soll dem demographischen Wandel entgegenwirken und den Erhalt der Einrichtungen vor Ort stärken.

Der Familienfreundlichkeit hat sich die Gemeinde Konzell besonders verschrieben. In der Gemeinde stehen die Kindertagesstätte Konzell mit zwei Kindergarten- und einer Krippengruppe/n mit niedrigen Benutzungsgebühren, die Grundschule sowie die Sportanlage und alle Einrichtungen der Nahversorgung zur Verfügung.

Der Gemeinderat hat deshalb am 05.08.2015 nachstehende Richtlinie beschlossen, welche beim Verkauf von gemeindlichen Wohnbaugrundstücken gilt.

Antragsberechtigung (Zuwendungsempfänger):

  • Antragsberechtigt ist jede natürliche Person.
  • Juristische Personen und Bauträger sind von einer Förderung ausgeschlossen.
  • Der Erwerb von privaten Baugrundstücken oder Eigentumswohnungen wird nicht gefördert.

Voraussetzungen:

  • Erwerb eines gemeindlichen Baugrundstücks
  • Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab Beurkundung
    (die Errichtung von Zwei- und Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und überwiegend gewerblichen Gebäuden wird nicht gefördert).
  • Eigennutzung, d. h. tatsächliche Bewohnung des Objekts mit Hauptwohnsitz ab Einzug (Anmeldedatum)
  • Eigennutzung muss mind. die Hälfte der Wohnfläche betragen
  • Eine Förderung bei Vermietung des Objekts erfolgt nicht.
  • Eine Doppelförderung beim Bau eines weiteren Einfamilienwohnhauses in der Gemeinde erfolgt nicht.

Art und Umfang der Förderung:

  • Für jedes Kind, das im Haushalt des Antragsberechtigten seinen Hauptwohnsitz hat wird ein
  • einmaliger Zuschuss von 2.500 € gewährt.
  • Das Höchstalter des Kindes beim Einzug liegt bei 16 Jahren.
  • Die Zuwendung ist befristet auf einen Zeitraum von 10 Jahren ab Anmeldung des Zuwendungsempfängers bei der Gemeinde
  • Als Förderobergrenze gelten max. 7.500 € je Zuwendungsempfänger.
  • Keine Weitergabe der Förderung bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken, da Gefahr von Spekulationspreisen besteht.

Auszahlung:

  • Eine schriftliche Antragsstellung bei der Gemeinde muss erfolgen.
  • Der schriftliche Antrag ist innerhalb eines halben Jahres nach dem Einzug (Anmeldedatum) oder nach der Geburt des Kindes bei der Gemeinde einzureichen.
  • Soweit der Gemeinde nicht bereits ein Nachweis vorliegt (Anmeldung, Geburtsurkunde) ist dieser parallel mit der Antragsstellung vorzulegen.
  • Die Förderung wird von der Gemeinde schriftlich bewilligt.
  • Die Auszahlung erfolgt, sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, unmittelbar nach der Bewilligung.

Rückzahlungsverpflichtung:

Das geförderte Objekt muss mindestens 10 Jahre im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben und 10 Jahre vom Antragssteller (Zuwendungsempfänger) und dem/den Kind/ern – soweit sie nicht inzwischen volljährig sind oder sich in auswärtiger Berufsausbildung befinden mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Die Gemeinde ist berechtigt, die Förderung zu widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist

  • das geförderte Objekt verkauft oder überwiegend vermietet oder
  • das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt.

Dasselbe gilt, wenn das/die Kind/er, für welche eine Förderung beantragt wurde, innerhalb von 5 Jahren ab Auszahlung aus der Gemeinde wegziehen.

Rechtsanspruch:

  • Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Familienförderung der Gemeinde ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde, welche nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden kann.
  • Mit Beschluss vom 07. Oktober 2020 wurde der Geltungszeitraum auf die Haushaltsjahre 2021 – 2030, analog zu der am 05.08.2015 beschlossenen Richtlinie erweitert.

Sonderklausel:

  • Die Verwaltung entscheidet anhand dieser Richtlinie, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Jeder Antrag wird nochmals gesondert im Gemeinderat behandelt. Sollten Sachverhalte auftreten, die nicht abschließend anhand dieser Richtlinie erklärt werden können, behält sich der Gemeinderat diesbezüglich eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor. In besonderen Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch abweichend von der Richtlinie eine Förderung gewähren.

Inkrafttreten:

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

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